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Die Ausübung der Prostitution in einer Eigentumswohnung stellt eine Beeinträchtigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der übrigen Miteigentümer dar und muss von diesen nicht geduldet werden.
Gleiches gilt überwiegend auch für die Räume des Teileigentums und für Bordellbetriebe und ähnliche Etablissements. Die zweckwidrige Nutzung kann zu erheblichen Sanktionen gegen den Wohnungseigentümer führen. OLG Köln, Beschluss v. Anderes kann allerdings für Wohnanlagen gelten, die nicht den Ansprüchen typischer Mehrfamilienwohnanlagen entsprechen, vielmehr verschiedene Besonderheiten hinsichtlich ihrer Nutzung und Lage aufweisen.
Dies hat zur Folge, dass die Ausübung der Prostitution an sich noch keine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellt. OLG Zweibrücken, Beschluss v. KG Berlin, Beschluss v. Die Ausübung der Prostitution in einer Eigentumswohnung ist nicht mehr von der Zweckbestimmung gedeckt und somit nicht erlaubt BayObLG, Beschluss v.
Dies gilt sowohl für die Wohnungseigentümer selbst als auch für deren Mieter LG Hamburg, Beschluss v. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausübung bzw.
Unterhaltung derartiger Gewerbe das Gebäude selbst entwerten und auch für potenzielle Mieter unattraktiv machen kann. Dies gilt auch dann, wenn die anderen Bewohner der Wohnungseigentumsanlage vorwiegend Studenten sind und lediglich "Hausfrauensex" angeboten wird. Auch wenn eine gewerbliche Nutzung der Sondereigentumseinheiten grundsätzlich möglich ist, ist zu beachten, dass eine gewerbliche Nutzung der Eigentumswohnung ohnehin nur bei entsprechender Regelung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung , ansonsten nur in engen Grenzen, möglich ist.