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Ihr Freier hatte das abgelehnt. Auch Prostituierte haben das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht in Hamm entschieden. Gefordert hatte sie zudem Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage sowie Lohnnachzahlungen.
In zweien der drei Punkte gab das Gericht der Klägerin recht. Wie aus dem Urteil hervorgeht, war die jährige Mutter von drei Kindern als Haushaltswirtschafterin in Teilzeit angestellt - für Putzen, Wäschewaschen und Kochen.
Tatsächlich war zwischen ihr und ihrem Freier jedoch zweimal wöchentlich Sex vereinbart worden. Dafür seien sogar Tage festgelegt worden, nämlich jeden Mittwoch und Samstag oder Sonntag.
Auch auf Reisen sollte sie ihn begleiten. Der Mann sprach ihr die Kündigung aus. Ein Arbeitszeugnis jedoch habe die Frau nie erhalten. Dagegen klagte sie jetzt - und das Gericht gab ihr recht. Der Freier muss der Prostituierten nun ein "wohlwollendes Arbeitszeugnis" ausstellen, und auch die Urlaubstage muss er nachzahlen. Den geforderten Lohn bekommt die Klägerin aber nicht.
Sie habe die vertraglich vereinbarten Leistungen in dem Zeitraum nicht erbracht, urteilte das Gericht.